Transparenz am Grundstücksmarkt durch die Sechste EU-Geldwäsche-Richtlinie (AML-RL)
Zusammenfassung
Die bis zum 10.07.2027 in nationales Recht umzusetzende Sechste EU-Geldwäscherichtlinie (EU-AML-RL) sieht in Art. 18 eine Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien vor. Damit soll vor allem die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt verbessert werden. Nach Art. 18 I AML-RL sollen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen haben, die die zeitnahe Ermittlung jedes Eigentums an Immobilien und aller natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer von Immobilien sind, ermöglichen. Neben dem bereits existierenden Transparenzregister als Datenbestands-Vollregister werden durch die AML-RL umfangreiche und bislang nicht erprobte Datenlieferungsanforderungen auf die Grundbuchämter, Liegenschaftskatasterbehörden und Gutachterausschüsse zukommen. Es sollen u.a. auch Grundstückskaufpreise und -Merkmale sowie andere Informationen zum Grundstückseigentum erfasst und an die Zentralstelle gemeldet werden. Denn Immobilien eignen sich hervorragend dazu, Vermögenswerte wie etwa Geld zu waschen. Offen ist derzeit, wer zu welchen Zwecken in das neue Register Einsicht nehmen darf.
Publikationsdetails
- Autoren
- Thiel Fabian
- Jahr
- 2026